Das Gutachten im Auftrag der BAG kommunaler Frauen- und Gleichstellungsstellen liefert erstmals eine fundierte verfassungsrechtliche Einordnung der kommunalen Gleichstellungsarbeit und stärkt die Rolle kommunaler Gleichstellungsbeauftragter in allen Bundesländern. Mit dem Gutachten liegt nun eine umfassende verfassungsrechtliche Analyse vor.
Das Gutachten macht deutlich, dass kommunale Gleichstellungsarbeit keine freiwillige kommunale Zusatzaufgabe ist, sondern eine verfassungsrechtlich begründete Pflichtaufgabe. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, die rechtliche und tatsächliche Gleichberechtigung aktiv durchzusetzen und bestehende strukturelle Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Sie begleiten fachlich Gleichstellungspolitik vor Ort, prüfen Strukturen kritisch und stärken demokratische Teilhabe. Das ist gerade in Zeiten wichtig, in denen Gleichstellungsarbeit immer wieder in Frage gestellt wird.
Das praxisnahe und klare Gutachten zeigt, dass rechtspolitische Vorschläge und Modelle, welche die institutionelle Gleichstellungsarbeit schwächen, etwa durch eine Herabstufung zur freiwilligen Aufgabe oder durch eine Verlagerung auf ehrenamtliche Strukturen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Solche Ansätze gefährden die Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Kontinuität kommunaler Gleichstellungsarbeit und führen zu einem Abbau bewährter Strukturen.
Wir legen mit dem Gutachten einen wichtigen Beitrag zur aktuellen und zukünftigen Diskussion über die Weiterentwicklung kommunaler Gleichstellungspolitik in Deutschland vor: Eine fundierte Grundlage für Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit zu Gleichstellung als Verfassungspflicht. Das ist umso wichtiger, als verschiedene Akteure, Parteien und Organisationen versuchen, Gleichstellung zu blockieren oder Erfolge rückgängig zu machen. So gibt es aktuell einen Gesetzentwurf der AFD in Sachsen, Gleichstellungsbeauftragte de facto abzuschaffen, indem die gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten in der Sächsischen Gemeindeordnung sowie der Sächsischen Landkreisordnung gestrichen werden soll.
