Mit dem Gewalthilfegesetz kann die Bundesregierung ein zentrales Versprechen aus dem Koalitionsvertrag einlösen sowie ihre Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention und der EU- Gewaltschutzrichtlinie umsetzen. Seit Jahren verfehlt Deutschland seine Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. So mangelt es – insbesondere im ländlichen Raum – an Schutzunterkünften und Beratungsstellen. Zudem hängt der Zugang von diskriminierenden Faktoren wie der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung, dem Aufenthaltsstatus oder Wohnsitzauflage Alter, Wohnort, Obdachlosigkeit und Drogenkonsum oder eine Kostenübernahmeerklärung ab.
Auch Menschen mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen sind aktuell oftmals schutzlos gestellt. Bei der Überprüfung der Umsetzung der Istanbul-Konvention im Jahr 2022 wurden konkrete Forderungen an Deutschland gestellt, deren Umsetzung im Jahr 2025 evaluiert werden. Dazu gehört auch der Ausbau des Hilfesystems und die Gewährleistung eines kosten- und diskriminierungsfreien Zugangs zu Schutz und Beratung. Dies kann durch das Gewalthilfegesetz erreicht werden, welches ein Menschenrecht auf Gewaltfreiheit für alle betroffenen Frauen und TIN*-Personen sowie Mädchen und (mit-) betroffenen Kinder anerkennt.
Das Gewalthilfegesetz sieht einen Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt vor. Die langfristige pauschale Finanzierung der Schutz- , Unterstützungs- und Beratungsangebote soll durch eine Bundesbeteiligung abgesichert werden. Damit wird auch das Problem der fragmentierten Finanzierung und des bundesweit stark variierenden Schutzniveaus adressiert.
Über das Bündnis Istanbul-Konvention:
Im Frühjahr 2018 haben sich Frauenrechtsorganisationen und weitere Bundesverbände mit dem Arbeitsschwerpunkt Gewalt gegen Frauen im Bündnis Istanbul-Konvention zusammengeschlossen. Inzwischen sind über 20 Organisationen in dem Zusammenschluss vereint, um die Umsetzung der verbindlichen Gewaltschutz-Konvention zu begleiten und voranzutreiben.